Satzung des Schulvereins der Krusenstern - Gesamtschule Schmarl
§ 1 Name und Zweck
Der Verein führt den Namen "Schulverein der Krusenstern - Gesamtschule Schmarl" und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Er dient der Förderung einer modernen Schulerziehung, insbesondere durch:
- Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen.
- Bestreitung von besonderen, im Interesse der Schülerinnen und Schüler liegenden Ausgaben.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
- Der Sitz des Schulvereins der Krusenstern - Gesamtschule Schmarl ist Rostock.
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können erwerben:
- Die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Gesamtschule Schmarl
- Die Lehrkräfte der Gesamtschule Schmarl
- Jeder, der sich mit der Krusenstern - Gesamtschule Schmarl verbunden fühlt und der die Bestrebungen des Schulvereins unterstützen will.
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres sowie durch den Tod. Die Mitgliedschaft der Eltern endet, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, es sei denn, die Eltern erklären ausdrücklich, weiterhin Mitglied bleiben zu wollen.
§ 4 Mittel
- Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und durch freiwillige Spenden der Mitglieder und von Dritten aufgebracht.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Etwaige Überschüsse eines Geschäftsjahres werden auf das neue übertragen.
- Den Mitgliedern stehen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins zu.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Dauer ihrer Geltung fest. Ist eine bestimmte Dauer nicht festgesetzt, so werden diese Beiträge so lange erhoben, bis eine neue Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt.
- Der Vorstand ist ermächtigt, auf Antrag Erlass oder Ermäßigung der Beiträge zu gewähren.
§ 6 Haftung
Die Haftung des Schulvereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
- Dem Vorsitzenden
- Dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- Dem Schriftführer
- Dem Rechnungsführer und gleichzeitig Elternvertreter
- Dem Schülervertreter
Der Vorstand wird mit Ausnahme des stellvertretenden Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder auf unbestimmte Zeit gewählt.
- Den stellvertretenden Vorsitz und den Schriftverkehr führt die Direktorin der Krusenstern - Gesamtschule Schmarl.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Rechnungsführer.
- Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich vertreten.
- Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so ist alsbald eine Nachwahl vorzunehmen.
- Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel im Sinne des Vereinszweckes nach Anhörung aller Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
- Der von der Elternschaft gewählte Schulelternsprecher ist für die Dauer seiner Berufung beratendes Mitglied des Vorstandes und ist zu jeder Vorstandssitzung einzuladen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
- Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage im Voraus.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung, verabschiedet den Haushaltsplan, wählt die Kassenprüfer und setzt den Jahresbeitrag fest. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt Maßnahmen zur Durchführung der in § 1 bekundeten Zwecke, soweit sie als von weitreichender Bedeutung erkannt worden sind.
- In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Vertrauensfrage zu stellen. Wird diese verneint, so ist eine neue Vorstandswahl vorzunehmen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen des Vereins vor.
- Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer aus ihrer Mitte, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Rechnungsprüfer haben die Bücher und Geschäftsunterlagen zu prüfen, und der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung Bericht zu erstatten.
- Nach Rechnungslegung durch den Vorstand und Bericht der Rechnungsprüfer hat die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist sein Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse für die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.